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Liebe Mitbürger und Mitbürgerinnen,

in Kürze werden wir unseren Online-Bürgerservice für Sie freischalten.
Hier werden verschiedenste Informationen sowie nützliche Links für Sie bereitgestellt.

Informationen:

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Blaulichtunfall der Polizei

... mit einer neuen Entscheidung des VG Münster zur Haftung
eines Polizeibeamten:

"Ein Polizeibeamter handelt grob fahrlässig im Sinne von § 48 BeamtStG,
wenn er in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung ohne Einschalten
des Signalhorns und verspätetem, weil erst kurz vor der Kreuzung erfolgtem
Aktivieren des Blaulichts einfährt."

VG Münster, Urteil vom 05. September 2016 – 4 K 1534/15, juris

Anmerkung Prof. Müller:

Die Schadenssumme in Höhe von insgesamt 18.676,28 EUR muss der
Polizeibeamte aus eigener Tasche bezahlen, weil er grob fahrlässig
gehandelt hat. Er hatte das Blaulicht erst an der Haltlinie vor der Kreuzung
und das Signalhorn gar nicht eingeschaltet, bevor es zum Unfall kam.

Dieses fehlerhafte Verhalten ist regelmäßig bei Einsatzfahrern des
Rettungsdientes und der Polizei, aber niemals bei Einsatzfahrern der
Feuerwehr zu beobachten. Das Risiko, andere Verkehrsteilnehmer nicht
rechtzeitig vor der Nutzung der Sonderrechte warnen zu können, liegt auf
der Hand. Das Wegerecht entsteht dadurch nicht und die Unfallgefahr hatte
sich in diesem Fall realisiert. Der Beamte muss zu Recht zahlen.

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AktuelleWaldbrandgefahr

     
 

 

Weiterführende Links:

Waldbrand-Gefahrenindex WBI


Bürgerservice der Stadt Ilsenburg
Bürgerservice des Landkreis Harz
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